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Neues Urteil vom Landgericht München I!

Aufatmen in der Coaching-Branche – oder doch nicht?

In der Coaching-Branche herrschte in letzter Zeit jede Menge Aufruhr und Verunsicherung. Im Juli 2025 gab es ein Urteil des Oberlandesgerichts, das für viele Coaches und Berater den Anschein erweckte, sie müssen sich nach dem Fernunterrichtsgesetz zertifizieren lassen.

Jetzt lässt aber ein weiteres Urteil des Landgerichts München im August 2025 einige, aber längst nicht alle Coaches aufatmen. Hier finden Sie heraus, ob Sie dazu gehören.

Wir haben die beiden Urteile und ihre Folgen hier kurz zusammengefasst. Am Ende erfahren Sie außerdem, ob Ihr Angebot möglicherweise unter das Fernunterrichtsgesetz fällt und wie Sie jetzt konkret reagieren können.

 

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Rückblick auf das Urteil, das viele Coaches in Schockstarre versetzt hat:

BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24

 

Sachverhalt:

Ein Unternehmer buchte ein neunmonatiges Online-Coaching (ca. 47.600 €) mit Videos, Live-Calls, Aufgaben und Mentorenaustausch.  Die ZFU-Zulassung fehlte dem Anbieter. Nach kurzer Zeit kündigte der Kunde und verlangte die Rückzahlung der Anzahlung (23.800 €).

 

Entscheidung:

Der BGH wertete das Angebot als Fernunterricht nach dem FernUSG und erklärte den Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung (§ 7 FernUSG) für nichtig. Folge: Rückzahlung der gesamten Leistung ohne Wertersatz (§ 812 BGB). Das FernUSG gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist.

 

Begründung (Kernkriterien für Fernunterricht):

Starre Module, strukturierte Wissensvermittlung mit systematischem Lernziel (lehrgangsartiger Aufbau).
Überwiegend räumliche Trennung/online, teils asynchron; aufgezeichnete Live-Calls zählen mit, genau wie Lernerfolgskontrolle.

 

Wesentliche Zitate aus dem Urteil:

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Auf die verschiedentlich diskutierte Frage, inwieweit sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet sind

kommt es nicht an, weil vorliegend die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund steht. Dies ergibt sich daraus, dass in der Programmbeschreibung Lernziele vordefiniert werden, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind, wiederholt auf zu erwerbendes “Wissen”, “Know-How” und “finanzielle Bildung” verwiesen wird.

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Wie ausgeführt, stellt die Programmbeschreibung die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich in den Vordergrund;

 

 

Konsequenz:

Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der gesamte Vertrag nichtig; der Teilnehmer kann gezahltes Geld vollständig zurückverlangen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Klienten um eine Privatperson (B2C) oder einen Unternehmer handelt (B2B)

Entscheidend ist die zielgerichtete Wissens-/Fähigkeitsvermittlung nach einem Plan, nicht die Bezeichnung (z. B. „Mentoring“, „Coaching“, „Mastermind“). Der BGH stellt auf den tatsächlichen Inhalt und die Struktur des Angebots ab.

 

Einordnung:

Das Urteil zielt auf „Coaching Programme“ und Kurse mit einem festen Ablauf, Struktur und einer vorgegebenen Zeit ab, die ein konkretes Lern- oder Erfolgsversprechen geben.

 


Das darauffolgende Urteil des Landgerichts München im August 2025 schafft mehr Klarheit

 

Das Landgericht München I hat in einem Verfahren zugunsten eines Coaching Anbieters entschieden: Der zwischen dem Unternehmen und einem Kunden geschlossener Coaching-Vertrag ist kein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit scheitert der Versuch des Kunden, den Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung für nichtig erklären zu lassen und Zahlungen zurückzufordern.

 

Worum es ging

Ein Kunde hatte ein hochpreisiges Coaching gebucht und anschließend geltend gemacht, das Angebot sei als Fernunterricht einzustufen. Ohne Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sei der Vertrag nichtig.
Der Coaching-Anbieter widersprach: Es handele sich um ein unternehmerisches Coaching mit individuellen Elementen, Community-Austausch und Praxisbezug – kein klassischer Lehrgang mit starrer Curriculum-Struktur.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung der Kammer lagen die zentralen Merkmale eines Fernunterrichts nicht vor.

 

Entscheidend: Es gebe kein planmäßiges, lehrgangsartiges Vermittlungskonzept mit festem Lehrplan, sondern ein auf Umsetzung und individuelle Beratung ausgerichtetes Format.

 

Der Austausch in Gruppen-Calls, Q&A-Sessions und einer Community spreche – so das Gericht – eher für eine flexible, bedarfsorientierte Unterstützung als für einen zulassungspflichtigen Fernkurs.
Auch sei das Coaching auf die konkrete geschäftliche Praxis des Kunden zugeschnitten; die Bezeichnung „Coaching“ oder „Mentoring“ sei nicht ausschlaggebend, wohl aber der tatsächliche Ablauf.

 

Wichtiges Zitat aus der Gerichtsentscheidung:

„Aus Sicht des Gerichts stellt die konkrete Betreuung daher eine zu einer Präsenzveranstaltung vergleichbare Betreuung sicher, sodass für das Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags erforderliche räumliche Trennung abzulehnen ist.”

 

 

Folgen des Urteils

Der Vertrag bleibt wirksam; ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht.
Das Urteil hat Signalwirkung in der Coaching-Szene: Nicht jedes digital erbrachte Beratungs- oder Unterstützungsangebot ist automatisch Fernunterricht. Anbieter, deren Programme stark auf individuelle Umsetzung, Interaktion und Praxisbegleitung setzen, können – je nach Ausgestaltung – außerhalb des FernUSG liegen.


Einordnung im Licht der BGH-Rechtsprechung

 

Der Bundesgerichtshof hat am 12.06.2025 (III ZR 109/24) klargestellt: Online-Angebote können Fernunterricht sein, wenn ein systematisches Lehr-/Lernkonzept mit planmäßiger Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Fehlt dann die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig.

Das Münchner Urteil bewegt sich innerhalb dieser Leitplanken – es betont die Abgrenzung: Liegt der Schwerpunkt auf individualisierter Beratung, Umsetzungshilfe und punktueller Wissensvermittlung ohne lehrgangsartigen Aufbau, kann das FernUSG außen vor bleiben.

 

Anbieter sollten ihre Programme sauber strukturieren und dokumentieren: Zielsetzung, Ablauf, Interaktionsgrad, individuelle Elemente und kein starrer Lehrplan sind für die Einordnung relevant.

 

Coaching und Beratung mit Live-Support und individueller Betreuung ist kein Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG).

 

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Interpretation des Urteils: Warum echte Coaches aufatmen können

 

Entwarnung für echtes Coaching. Das Urteil hat viele verunsichert. Teilweise zu Unrecht. Betroffen sind vor allem Anbieter, die „Coaching“ als festes Programm oder Online Kurs verkaufen und mit ihrem Angebot von der ursprünglichen Definition eines Coachings abweichen.

Ein Coach vermittelt kein konkretes Wissen oder Kenntnisse. Vielmehr agieren Coaches eher Sparringspartner, zeigen blinde Flecken auf und helfen Klienten durch ihre Erfahrungen, Fähigkeiten, Methoden, Fragen und Tools eigene Lösungen für ihre individuellen Herausforderungen und Ziele zu finden.

 

Dazu begleiten sie ihre Klienten genau wie der Sportcoach auch beim Wettkampf, also der Umsetzung im Alltag. Der Schwerpunkt liegt auf flexibler und bedarfsgerechter Unterstützung, Umsetzungshilfe und punktueller Wissensvermittlung ohne lehrgangsartigen Aufbau,

Wer Menschen wirklich persönlich und individuell betreut und echte Hilfe zur Selbsthilfe bietet, fällt nach der genannten Urteilsbegründung nicht unter das Fernunterrichtsgesetz.

Wer hingegen fixe Curricula, starre Module, strukturierte Wissensvermittlung und konkrete Erfolgsversprechen verkauft, bewegt sich in Richtung lehrgangsartiger Fernunterricht – und damit in die Zulassungspflicht.

 

Klare Abgrenzung: Kurse und Programme vs. Echtes Coaching

 

Kurse oder mehrwöchiges Programm:

  • Planmäßiges Lehr-/Lernkonzept, fester Ablauf, skalierbar, teils mit Erfolgsgarantie beworben → kann Fernunterricht sein und wäre damit zulassungspflichtig.
    (Klassisches Beispiel: In 6 Wochen zum Bestseller-Autor oder in 8 Wochen zum erfolgreichen Unternehmer mit fünfstelligem Monatseinkommen)

 

Echtes Coaching:

  • Individuelle Zielarbeit, flexible Inhalte, echte 1:1- und eng begleitete Unterstützung zwischen den Sitzungen, ohne Ergebnisversprechen.
  • Zentrale Erkenntnis des Gerichts zwischen den Sitzungen braucht es individuelle Begleitung. Genau diese persönliche, bedarfsorientierte Unterstützung unterscheidet Coaching von einem Fernlehrgang.

 

Wichtig:

Digitale Begleitung ist der Live-Begleitung gleichwertig, wenn sie individuell, interaktiv und zweckgerecht organisiert ist. Das bestätigt zu 100 % unsere Mission, der wir uns mit CleverMemo 2015 verschrieben haben. Als Pionier für Nachhaltigkeit ermöglichen wir Coaches, Psychologen, Mentoren und Beratern genau diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Unser Fazit

Das Urteil beruhigt alle, die Coaching als individuelle, nachhaltige Entwicklungsarbeit verstehen und praktizieren. Genau dafür steht CleverMemo seit 2015: Persönliche, individuelle, DSGVO-konforme, nachhaltige online Begleitung auf Augenhöhe.

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Wichtiger Hinweis/Disclaimer:

Dieser Text stellt unsere Interpretation der Entscheidung dar und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Er kann, darf und soll eine rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihres konkreten Angebots wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.